Eine auf die Vermietung von Immobilien spezialisierte Gesellschaft plant eine Gesamtabspaltung, bei der ihr Vermögen auf zwei neu gegründete Gesellschaften übertragen wird. Dabei werden den Gesellschaftern Anteile an den jeweiligen Begünstigten im Verhältnis zu ihrer bisherigen Beteiligung zugeteilt. Die DGT bestätigt, dass der Vorgang die Anforderungen des Art. 76 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) LIS erfüllt, um unter das Regime der Steuerneutralität zu fallen. Hierfür ist kein Nachweis erforderlich, dass die abgespaltenen Vermögenswerte Geschäftsbereiche darstellen, da die Zuteilung proportional erfolgt. Die familiäre Kontinuität und eine geordnete Nachfolge gelten als wirtschaftlich begründete Gründe im Sinne des Art. 89 Abs. 2 LIS.
Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.
Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.
Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Steuerneutralität bei Gesamtabspaltungen, da die strikte Anforderung, dass abgespaltene Vermögenswerte als eigenständige Geschäftsbereiche qualifizieren müssen, bei proportionaler Beteiligungszuteilung entfällt.
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