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V2422-14 ·15. September 2014 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Nutzung von Drittanlagen für Entladung und Lagerung begründet keinen Betriebsstätte

Ein spanisches Unternehmen erkundigte sich, ob ein deutsches Unternehmen, das dessen Anlagen zum Entladen und Lagern von Waren nutzt, ohne über einen konkreten physischen Raum zu verfügen, eine Betriebsstätte in Spanien unterhält. Die DGT stellt fest, dass keine Betriebsstätte vorliegt, und analysiert die Umsatzsteuerpflicht der erbrachten Dienstleistungen.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung klärt die Abgrenzung zwischen der bloßen Nutzung von Logistikflächen und der Begründung einer Betriebsstätte, was für grenzüberschreitende Logistikdienstleistungen und die steuerliche Behandlung von Dienstleistungen von Bedeutung ist.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2014-09-15pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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