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V1832-14 ·10. Juli 2014 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Vermietung von Parkuhren durch ein Schweizer Unternehmen an ein spanisches Unternehmen unterliegt der Umsatzsteuer per Reverse-Charge-Verfahren und der IRNR als Lizenzgebühr

Ein Schweizer Unternehmen ohne Betriebsstätte in Spanien erkundigt sich nach der rechtlichen Natur seiner Parkuhren und der Besteuerung bei deren Vermietung an ein spanisches Unternehmen. Die DGT stellt fest, dass Parkuhren bewegliche Sachen sind, dass die Vermietungsleistung mittels Reverse-Charge-Verfahren der Umsatzsteuer unterliegt und dass die Einnahmen als Lizenzgebühr gelten, die der IRNR unterliegt, wobei gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen eine Grenze von 5 % gilt.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung klärt die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Vermietungen von beweglichen Wirtschaftsgütern und definiert die Einnahmen als Lizenzgebühren (canon) statt als reine Mieterträge, was die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens und die Umsatzsteuerpflicht im Empfängerland beeinflusst.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2014-07-10pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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