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V1736-17 ·6. Juli 2017 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Honorare eines Architekten für ein Projekt in Kolumbien sind weder in Kolumbien (ESt) noch in Spanien (USt) steuerpflichtig

Eine in Spanien ansässige Architektin fragte an, ob für ein dort durchgeführtes Bauprojekt in Kolumbien Quellensteuern einzubehalten seien. Die DGT stellt fest, dass es sich bei der Einkunft um einen Betriebsgewinn handelt, der nur in Spanien steuerpflichtig ist, und dass die Dienstleistung aufgrund des ausländischen Standorts der Immobilie nicht der spanischen Umsatzsteuer unterliegt.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung klärt die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Bauwesen und bestätigt die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zur Vermeidung der Besteuerung von Betriebsgewinnen im Quellenstaat.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2017-07-06pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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