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V1478-16 ·7. April 2016 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
FISCAL

Endreinigung von Bauwerken gilt nicht als Bauleistung und berechtigt nicht zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens

Ein Unternehmen für die Reinigung von Immobilien im Bauzustand erkundigte sich, ob seine Dienstleistungen die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) ermöglichen. Die DGT hat entschieden, dass diese Arbeiten keine Bauleistungen darstellen und daher die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden muss.

In 5 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Unternehmen, die Reinigungsdienstleistungen im Rahmen von Bauprojekten erbringen, müssen die Umsatzsteuer regulär in Rechnung stellen, anstatt das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, da die Tätigkeit nicht als Bauleistung eingestuft wird.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2016-04-07pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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