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V1384-21 ·13. Mai 2021 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Beihilfen für Spitzensportler unterliegen nicht der MwSt. und können von der Einkommensteuer befreit sein

Ein Spitzensportler erkundigt sich, ob die Beihilfen des COE, des Triathlon-Verbandes und des ADO-Programms der MwSt. und der Einkommensteuer unterliegen. Die DGT stellt fest, dass die Beihilfen nicht der MwSt. unterliegen, da sie keine Dienstleistung darstellen, und dass sie im Rahmen der Einkommensteuer unter bestimmten Grenzen und Voraussetzungen steuerbefreit sein können.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2021-05-13pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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