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Ein Bürge, der eine Bankverbindlichkeit begleicht und eine Vereinbarung über die Zahlung eines Betrags trifft, der geringer als die Gesamtsumme der bürgedeten Schuld ist, fragt an, ob dies einen Veräußerungsgewinn darstellt. Die DGT antwortet, dass kein Veräußerungsgewinn vorliegt, da der Bürge keine vorherige Schuld hat, die sich verringert, sondern seine Verpflichtung erst durch die Inanspruchnahme der Bürgschaft entsteht.
Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.
Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.
Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Erfüllung einer Bürgschaftspflicht durch Zahlung eines reduzierten Betrags nicht als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn zu werten ist, da keine Reduzierung einer bestehenden Verbindlichkeit des Bürgen vorliegt.
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
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