Zum Inhalt springen
V0787-25 ·6. Mai 2025 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

In Spanien ansässige Gesellschaften müssen trotz ausländischer Geschäftsführung keinen Vertreter mit Wohnsitz in Spanien benennen

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Spanien und einem im Ausland ansässigen Geschäftsführer erkundigt sich, ob ein gesetzlicher Vertreter in spanischem Hoheitsgebiet benannt werden muss. Die DGT stellt klar, dass aufgrund des in Spanien ansässigen Unternehmens die Vertretung durch den Geschäftsführer erfolgt und keine Verpflichtung besteht, einen Vertreter mit nationalem Wohnsitz zu bestellen.

In 5 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung stellt klar, dass der Sitz der Gesellschaft maßgeblich für die Vertretungsregeln ist und keine zusätzliche lokale Vertretungspflicht für ausländische Geschäftsführer besteht.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2025-05-06pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

Betrifft Sie diese Norm?

Das Steuerrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.

Mit dem Steuerrecht-Team sprechen
Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
E-Mail
Kontakt