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V0282-16 ·25. Januar 2016 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Lieferung von Take-away-Essen unterliegt dem 10 %-Steuersatz, sofern es als Warenlieferung gilt

Ein Take-away-Unternehmen erkundigt sich nach dem anzuwendenden Steuersatz. Die DGT stellt fest, dass es sich um eine Warenlieferung handelt und somit ein Steuersatz von 10 % gilt, sofern keine Dienstleistung im Vordergrund steht.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung klärt die steuerliche Einordnung von Lieferungen von Speisen zum Mitnehmen und betont die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Warenlieferung und Dienstleistung für die Ermittlung des Steuersatzes.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2016-01-25pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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