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BOE-A-2026-9797 ·6. Mai 2026 ·Real Decreto Mittlere Auswirkung
Verwaltungsrecht

Autonome Gemeinschaften müssen Anhänge zur gesundheitlichen Kohäsion innerhalb von 30 Tagen aktualisieren

Die Verordnung SND/433/2026 ersetzt die Anhänge I, II und III des Königlichen Erlasses 1207/2006 durch neue Fassungen, die die Aktualisierung des Fonds zur gesundheitlichen Kohäsion gemäß Gesetz 21/2001 widerspiegeln. Diese Aktualisierung erfolgt durch die Aufhebung der Verordnung SND/976/2024 und findet Anwendung gemäß der Bestimmung in der vorletzten Zusatzbestimmung (Art. 1).

In 2 Punkten

  1. Die Anhänge I, II und III des K.E. 1207/2006 werden durch neue Anhänge ersetzt (art. 1)
  2. Die Verordnung SND/976/2024 wird durch diese neue Verordnung aufgehoben (art. 1)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Las Comunidades Autónomas que gestionan el Fondo de Coherción Sanitaria

art. 1

Gilt für dieses Profil

  • Debe integrarse en la gestión del fondo según los nuevos anexos

art. 1

Wie es Betroffene betrifft

Die Autonomen Gemeinschaften müssen ihre Anhänge zur Verwaltung des Fonds zur gesundheitlichen Kohäsion innerhalb einer Frist von 30 Tagen aktualisieren, um die Gültigkeit ihrer Verfahren aufrechtzuerhalten. Das Nationale Institut für Gesundheitsmanagement und das Nationale Gesundheitssystem müssen die neuen Anhänge umsetzen. Berater im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollten die Änderungen bei den Finanzierungs- und Ressourcenallokationskriterien prüfen.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Actualizar los anexos de gestión del fondo de cohesión sanitaria art. 1 30 días desde la publicación

Zeitlinie

2026-05-06pubVeröffentlichung im BOE
2026-05-07vigorInkrafttreten (fecha_vigencia (indice oficial del BOE))
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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