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BOE-A-2026-976 ·16. Januar 2026 ·Resolución Geringe Auswirkung
Arbeitsrecht

Verwaltungen müssen Verhandlungen über Unstimmigkeiten zu Artikel 15 des Dekret-Gesetzes 6/2025 aufnehmen

Die Bilaterale Kommission für Zusammenarbeit zwischen Aragonien und dem Staat hat vereinbart, Verhandlungen zur Beilegung der Unstimmigkeiten in Artikel 15 des Dekret-Gesetzes 6/2025 einzuleiten. Ziel dieser Vereinbarung ist die Harmonisierung der Maßnahmen zur Schadenswiedergutmachung bei zivilen Notfällen zwischen der Regierung von Aragonien und dem Staat. Diese Maßnahme leitet sich unmittelbar aus Artikel 33 des Organischen Gesetzes 2/1979 ab, in der durch das Organische Gesetz 1/2000 geänderten Fassung.

In 2 Punkten

  1. Verhandlungen über Unstimmigkeiten zu Artikel 15 des Dekret-Gesetzes 6/2025 müssen eingeleitet werden (art. 1.º del Anexo)
  2. Die Maßnahme basiert auf Artikel 33 des Organischen Gesetzes 2/1979, in der durch das Organische Gesetz 1/2000 geänderten Fassung (art. 33 Ley Orgánica 2/1979)

Wen betrifft es

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Wie es Betroffene betrifft

Die Regional- und Staatsverwaltungen müssen Verhandlungsprozesse einleiten, um Abweichungen bei der Anwendung von Artikel 15 des Dekret-Gesetzes 6/2025 zu lösen. Die Verantwortlichen für Notfallpolitik in Aragonien und auf staatlicher Ebene müssen Maßnahmen koordinieren, um die Wiedergutmachungsregelungen anzugleichen. Berater im Bereich Notfallmanagement sollten die Entwicklung der Vereinbarung sowie mögliche Anpassungen der Entschädigungsrichtlinien genau beobachten.

Zeitlinie

2026-01-16pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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