Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Glaubwürdigkeit bestätigt die Verweigerung der Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, da die Negativbescheinigung des Zentralen Handelsregisters abgelaufen war (Art. 412.1 Handelsregisterverordnung). Der vom Notar eingelegte Rechtsbehelf wurde zurückgewiesen, da festgestellt wurde, dass die Reservierung des Firmennamens nicht mehr gültig war (Art. 414.2 Handelsregisterverordnung).
Gilt für dieses Profil
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Für Gesellschaftsgründer verhindert der Ablauf der Namensreservierung die Eintragung der Gründungsurkunde, was einen erneuten Zertifizierungsprozess erforderlich macht (Art. 412.1 Handelsregisterverordnung). Fachleute müssen die Gültigkeit der Bescheinigungen des Zentralen Handelsregisters zum Zeitpunkt der Eintragung sicherstellen, um negative Eintragungsvermerke zu vermeiden. Gegen diese Entscheidung können die Berechtigten innerhalb von zwei Monaten Klage beim Handelsgericht erheben (zusätzliche Bestimmung 24 des Gesetzes 24/2001).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Interponer demanda ante el Juzgado de lo Mercantil si se desea recurrir la resolución | disposición adicional vigésima cuarta de la Ley 24/2001 | 2 meses desde la notificación |
| Verificar la vigencia de la certificación del Registro Mercantil Central antes de la inscripción | art. 412.1 Reglamento del Registro Mercantil |
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