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Die Norm ändert Artikel 26.1 des Königlichen Erlasses 188/2025 in Bezug auf Zuschüsse in der internationalen Zusammenarbeit, um sie an das Gesetz 1/2023 und das Gesetz 38/2003 anzupassen. Die Änderung tritt unmittelbar nach der Veröffentlichung im BOE in Kraft, ohne zusätzliche Übergangsfrist. Es wird auf den R.D. 887/2006 über Umwelt und internationale Beziehungen verwiesen.
Die öffentlichen Verwaltungen, die Zuschüsse in der internationalen Zusammenarbeit verwalten, müssen die neue Fassung von Artikel 26.1 ab dem Datum der Veröffentlichung anwenden. Internationale Organisationen und NGOs, die Fördermittel erhalten, müssen die Konformität mit der neuen Regelung prüfen. Die Änderung betrifft nicht direkt Unternehmen oder Privatpersonen, sondern ausschließlich Verwaltungsbehörden und Kooperationseinrichtungen.
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
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