Die Verordnung APA/3/2026 legt die Grundlagen für die Versicherung von Freilandgemüsebetrieben (Frühjahr-Sommer-Zyklus) auf der Iberischen Halbinsel und den Balearen im Rahmen des 47. kombinierten Agrarversicherungsplans fest. Sie definiert die versicherbaren Arten (wie Tomaten, Paprika, Zwiebeln oder Wassermelonen), die abgedeckten Anlagen sowie die Verpflichtung, alle Parzellen eines einzelnen Landwirts in einer einzigen Erklärung zusammenzufassen (Art. 1.4). Zudem regelt sie die Festlegung der versicherbaren Erträge und die Notwendigkeit der Prämienzahlung für die Wirksamkeit der Erklärung (Art. 5.1 und Art. 1.7).
Gilt für dieses Profil
art. 1.4
Gilt für dieses Profil
art. 1
Für Landwirte und Gemüsebetriebe schreibt die Norm vor, alle Parzellen in einer einzigen Versicherungsanzeige zusammenzufassen, um Deckungslücken zu vermeiden (Art. 1.4). Erzeuger können sich für die Versicherung von Anlagen (Hagelschutz, Bewässerung usw.) entscheiden; falls sie dies tun, müssen jedoch alle Anlagen desselben Typs versichert werden, die die Anforderungen erfüllen (Art. 1.5). Die Nichtzahlung der Prämie innerhalb der Zeichnungsfristen führt zur Unwirksamkeit der Erklärung (Art. 1.7).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Agrupar todas las parcelas de la explotación en una única declaración de seguro | art. 1.4 | |
| Realizar el pago de la prima única dentro de los plazos de suscripción para asegurar la validez | art. 1.7 | plazos de suscripción |
| Fijar el rendimiento asegurable ajustándose a las esperanzas reales de producción | art. 5.1 |
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