Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung bestätigt, dass Gesellschaften die Einreichung der Jahresabschlüsse für das erste Geschäftsjahr vornehmen müssen, selbst wenn keine Handelsaktivität stattgefunden hat, um die Einreichung für nachfolgende Geschäftsjahre zu ermöglichen (Art. 378 RRM). In diesem Fall wurde der Widerspruch einer Gesellschaft zurückgewiesen, die die Abschlüsse für 2024 einreichen wollte, ohne die für 2023 eingereicht zu haben, mit der Begründung, dass ihre Tätigkeit erst nach der Gründung begonnen habe (Art. 24 LSC).
Gilt für dieses Profil
art. 24 LSC
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Für gegründete Gesellschaften, die in ihrer Satzung einen Geschäftsbeginn nach der Gründungsurkunde festlegen, besteht die gesetzliche Pflicht zur Vorlage der Buchhaltungsunterlagen für das erste Geschäftsjahr fort (Art. 24 LSC). Die Nichtbeachtung dieser vorangehenden Einreichungspflicht blockiert die Fähigkeit der Gesellschaft, die Abschlüsse folgender Geschäftsjahre beim Handelsregister einzutragen (Art. 378 RRM).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Presentar el depósito de las cuentas anuales del primer ejercicio para desbloquear inscripciones posteriores | art. 378 RRM | |
| Interponer demanda ante el Juzgado de lo Mercantil si se desea recurrir la resolución | disposición adicional vigésima cuarta de la Ley 24/2001 | 2 meses desde la notificación |
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