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BOE-A-2026-5485 ·9. März 2026 ·Resolución Geringe Auswirkung
Handelsrecht

Gesellschaften mit ausstehenden Jahresabschlüssen: Keine Hinterlegung nachfolgender Abschlüsse ohne Vorliegen der vorangegangenen

Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung bestätigt, dass das Handelsregister die Akte einer Gesellschaft sperren muss, wenn die Jahresabschlüsse vorangegangener Geschäftsjahre nicht hinterlegt wurden (Art. 378 der Handelsregisterordnung). Die Entscheidung weist die Beschwerde einer Gesellschaft zurück, die eine materielle Unmöglichkeit aufgrund des Verlusts von Buchhaltungsunterlagen geltend machte, und bekräftigt, dass die Norm keine Ausnahmen aufgrund der Ursache der Pflichtverletzung zulässt.

In 2 Punkten

  1. Der Registerführer wird keine Dokumente eintragen, wenn die Jahresabschlüsse nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt wurden (Art. 378.1 RRM). (art. 378.1)
  2. Die Sperrung der Gesellschaftsakte bleibt bestehen, bis die Hinterlegung der ausstehenden Abschlüsse erfolgt ist (Art. 378.7 RRM). (art. 378.7)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Sociedades que tengan ejercicios anteriores sin depositar en el Registro Mercantil

art. 378.1 RRM

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

Gilt für dieses Profil

  • Sociedades con ejercicios anteriores sin depositar en el Registro Mercantil

art. 378.1 RRM

Wie es Betroffene betrifft

Für Gesellschaften, die Verzögerungen bei der Hinterlegung von Abschlüssen durch externe Gründe (wie den Verlust von Unterlagen durch einen Buchhaltungsdienstleister) erleiden, bedeutet dies eine vollständige Blockierung der Eintragungsfähigkeit im Handelsregister (Art. 378.1 RRM). Weder die Hinterlegung neuer Abschlüsse noch die Eintragung anderer Dokumente ist zulässig, bis die Situation der ausstehenden Geschäftsjahre reguliert ist.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Depositar las cuentas anuales de los ejercicios pendientes para desbloquear la hoja social art. 378.1 RRM
Interponer demanda ante el Juzgado de lo Mercantil si se desea recurrir la resolución disposición adicional vigésima cuarta de la Ley 24/2001 2 meses desde la notificación

Zeitlinie

2026-03-09pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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