Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung bestätigt, dass das Handelsregister die Akte einer Gesellschaft sperren muss, wenn die Jahresabschlüsse vorangegangener Geschäftsjahre nicht hinterlegt wurden (Art. 378 der Handelsregisterordnung). Die Entscheidung weist die Beschwerde einer Gesellschaft zurück, die eine materielle Unmöglichkeit aufgrund des Verlusts von Buchhaltungsunterlagen geltend machte, und bekräftigt, dass die Norm keine Ausnahmen aufgrund der Ursache der Pflichtverletzung zulässt.
Gilt für dieses Profil
art. 378.1 RRM
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Gilt für dieses Profil
art. 378.1 RRM
Für Gesellschaften, die Verzögerungen bei der Hinterlegung von Abschlüssen durch externe Gründe (wie den Verlust von Unterlagen durch einen Buchhaltungsdienstleister) erleiden, bedeutet dies eine vollständige Blockierung der Eintragungsfähigkeit im Handelsregister (Art. 378.1 RRM). Weder die Hinterlegung neuer Abschlüsse noch die Eintragung anderer Dokumente ist zulässig, bis die Situation der ausstehenden Geschäftsjahre reguliert ist.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Depositar las cuentas anuales de los ejercicios pendientes para desbloquear la hoja social | art. 378.1 RRM | |
| Interponer demanda ante el Juzgado de lo Mercantil si se desea recurrir la resolución | disposición adicional vigésima cuarta de la Ley 24/2001 | 2 meses desde la notificación |
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