Durch den Königlichen Erlass 173/2026 werden die mit der Arbeitslosenversicherung zusammenhängenden Vermögens- und Personalressourcen gemäß dem Königlichen Erlass 2339/1980 auf die Autonome Gemeinschaft des Baskenlandes übertragen. Der Transfer erfolgt in der im Abschnitt 3 des Textes festgelegten Form. Die Maßnahme erfolgt im Rahmen des durch das Organische Gesetz 3/1979 vom 18. Dezember über die Organisation der Arbeitsverwaltung und Beschäftigung verabschiedeten Statuts.
Gilt für dieses Profil
art. 3
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Die von der Verwaltung der Arbeitslosenversicherung betroffenen öffentlichen Angestellten und Beamten fallen künftig in die Zuständigkeit des Baskenlandes. Die Autonomen Gemeinschaften, die diese Ressourcen verwalten, müssen ihre Verwaltungsprozesse anpassen. Der Transfer muss innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung erfolgen (Art. 3). Das Baskenland übernimmt die Verantwortung für die Verwaltung und Bewirtschaftung dieser Vermögenswerte.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Trasladar los medios patrimoniales y personales de protección por desempleo a la Comunidad Autónoma del País Vasco | art. 3 | 3 meses desde la entrada en vigor |
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