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BOE-A-2026-3013 ·10. Februar 2026 ·Ley Hohe Auswirkung
Verwaltungsrecht

Volkshochschulen der Kanarischen Inseln: Drei Monate für die Umsetzung des neuen Übergangsregimes

Das Gesetz 8/2025 ändert die einzige Übergangsbestimmung des Gesetzes 13/2003 vom 4. April durch die Aufnahme der neuen Zusatzbestimmungen 7 und 8. Diese Änderung legt ein neues Übergangsregime für den Betrieb der Volkshochschulen fest, wobei eine Frist von drei Monaten für die Umsetzung vorgesehen ist (Art. 47.1 des Statuts sowie die Zusatzbestimmungen 7 und 8).

In 2 Punkten

  1. Die einzige Übergangsbestimmung des Gesetzes 13/2003 vom 4. April wird geändert (disposiciones adicionales 7 y 8)
  2. Dreimonatige Frist für die Umsetzung des neuen Übergangsregimes (art. 47.1 del Estatuto)

Wie es Betroffene betrifft

Die Bildungsverwaltungen der Kanarischen Inseln müssen ihr Übergangsregime für den Betrieb der Volkshochschulen innerhalb einer Frist von drei Monaten anpassen. Bildungseinrichtungen, die nach dem Modell der Volkshochschulen arbeiten, müssen ihre Zulassungs- und akademischen Verwaltungsprozesse überprüfen. Die Änderung betrifft unmittelbar jene Institutionen, die dem bisherigen Regime des Gesetzes 13/2003 unterliegen (Art. 47.1 des Statuts).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Implementar el nuevo régimen transitorio de funcionamiento de las universidades populares disposiciones adicionales 7 y 8 3 meses desde la entrada en vigor

Zeitlinie

2026-02-10pubVeröffentlichung im BOE
2026-03-10vigorInkrafttreten (disposiciones adicionales 7 y 8)
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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