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BOE-A-2026-2814 ·6. Februar 2026 ·Resolución Geringe Auswirkung
Arbeitsrecht

Telefónica Audiovisual Digital: Neue Tarifverträge gelten vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2030

Der Tarifvertrag der Telefónica Audiovisual Digital, SLU, wird mit einer Gültigkeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 registriert und veröffentlicht, gemäß den Bestimmungen der Artikel 90.2 und 3 des Arbeitsstatutgesetzes (Estatuto de los Trabajadores). Der Zeitraum ist verlängerbar und erfolgt im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2015 und des Königlichen Dekrets 713/2010.

In 2 Punkten

  1. Die Tarifvereinbarungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft (art. 90.2 y 3 Ley del Estatuto de los Trabajadores)
  2. Der Anwendungszeitraum reicht bis zum 31. Dezember 2030 und ist verlängerbar (art. 90.2 y 3 Ley del Estatuto de los Trabajadores)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Sólo si pertenecen al grupo de Telefónica Audiovisual Digital, SLU

Gilt für dieses Profil

  • Sólo si trabajan en la empresa Telefónica Audiovisual Digital, SLU

Gilt für dieses Profil

  • Sólo si pertenecen al grupo de Telefónica Audiovisual Digital, SLU

Wie es Betroffene betrifft

Die Arbeitnehmer der Telefónica Audiovisual Digital, SLU, unterliegen ab dem 1. Januar 2026 den neuen Tarifvereinbarungen. Die Unternehmen der Gruppe müssen sicherstellen, dass ihre Verträge und Arbeitsbedingungen an die neuen Vereinbarungen angepasst werden. Arbeitsrechtliche Berater müssen ihre Berichte und Empfehlungen aktualisieren, um die Änderungen widerzuspiegeln. Öffentliche Verwaltungen und Gewerkschaften können bei Unstimmigkeiten über die Auslegung der neuen Vereinbarungen intervenieren.

Zeitlinie

2026-02-06pubVeröffentlichung im BOE
2026-01-01vigorInkrafttreten (art. 90.2 y 3 de la Ley del Estatuto de los Trabajadores)
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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