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BOE-A-2026-2799 ·6. Februar 2026 ·Resolución Geringe Auswirkung
Steuerrecht

Wohnungseigentümergemeinschaften: Verbot von Ferienvermietungen nur bei ausdrücklicher statutarischer Regelung möglich

Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung stellt fest, dass die touristische Nutzung einer Wohnung unter die zulässige Wohnnutzung fällt, sofern die Gemeinschaftssatzung dies nicht ausdrücklich oder spezifisch untersagt. In diesem Fall wurde die Ablehnung eines Registerführers aufgehoben, der die Zuweisung einer Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietungen aufgrund eines generellen Verbots gewerblicher Tätigkeiten verweigert hatte. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die eine restriktive Auslegung von Einschränkungen für die Ferienvermietung fordert.

In 2 Punkten

  1. Die touristische Nutzung einer Wohnung stellt nicht per se eine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern fällt unter die zulässige Wohnnutzung (Fundamentos de Derecho)
  2. Eigentümergemeinschaften können die Ferienvermietung nur dann untersagen, wenn diese Einschränkung explizit in ihrer Satzung verankert ist (Sentencia n.º 264/2025)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas de gestión de alquileres vacacionales (ej. Alcoen, SL)

Gilt für dieses Profil

  • Propietarios de viviendas que deseen realizar alquileres de corta duración

Wie es Betroffene betrifft

Für Ferienvermietungsunternehmen und Eigentümer stärkt die Entscheidung die Rechtssicherheit, da sie verhindert, dass Eigentümergemeinschaften generische Klauseln über „gewerbliche Tätigkeiten“ nutzen, um die Kurzzeitvermietung zu blockieren. Die Eigentümergemeinschaften verlieren die Befugnis, diese Nutzung zu untersagen, wenn ihre Satzung keine spezifische und klare Erwähnung der touristischen oder ferienbezogenen Nutzung enthält. Die touristische Nutzung gilt nicht per se als gewerbliche Tätigkeit, sondern behält ihren wohnwirtschaftlichen Charakter bei.

Zeitlinie

2026-02-06pubVeröffentlichung im BOE
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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