Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung hebt die Ablehnung eines Grundbuchers auf, der die Eintragung der Unbewohnbarkeit einer Dachgeschosswohnung verweigert hatte. Die Entscheidung stellt fest, dass der Grundbucher bei Vorliegen glaubwürdiger technischer Dokumentation (wie eines visierten technischen Projekts) den Einreichungseintrag vornehmen und eine formale Prüfung vornehmen muss, anstatt die Annahme des Dokuments zu verweigern (Art. 18 LH). Es wird betont, dass das Unterlassen relevanter städtebaulicher Beschränkungen gegen den Grundsatz der Übereinstimmung und die Rechtssicherheit verstößt (Art. 1 und 9 LH).
Gilt für dieses Profil
art. 40.d LH
Für Eigentümer oder benachbarte Personen mit berechtigtem Interesse wird die Möglichkeit sichergestellt, dass das Grundbuch die städtebauliche Realität einer Immobilie (wie das Fehlen einer Wohnberechtigung) durch Vorlage visierter technischer Projekte widerspiegelt (Art. 40.d LH). Dies verhindert Diskrepanzen zwischen der rechtlichen Realität und dem Grundbuchinhalt und schützt die Transparenz im Immobilienverkehr. Grundbucher dürfen die Annahme öffentlicher Dokumente, die Unrichtigkeiten im Grundbuch belegen, nicht unter dem Vorwand verweigern, dass diese Zuständigkeit bei der Verwaltung liege (Art. 253.3 LH).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Aportar proyecto técnico visado para acreditar la no habitabilidad ante el Registro | art. 40.d LH |
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