Die Verordnung APA/879/2026 legt die technischen Bedingungen, die versicherbaren Güter und die Ausschlüsse für die Versicherung von Weinbau-Traubenbetrieben in der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln fest (Art. 1). Der Versicherungsschutz gilt für Parzellen, die im Weinbau-Register der Kanarischen Inseln eingetragen sind oder deren Eintragung beantragt wurde (Art. 1). Als versicherbare Güter gelten sowohl die Erzeugnisse verschiedener Sorten als auch Jungpflanzen in der Entwicklungsphase vor der Produktion (Art. 2.1).
Gilt für dieses Profil
art. 1
Gilt für dieses Profil
art. 1
Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.
Für Weinbau-Traubenanbauer auf den Kanarischen Inseln legt die Norm fest, welche Parzellen geschützt werden können, wobei eine Eintragung im Weinbau-Register zwingend erforderlich ist (Art. 1). Produzenten von jungen Plantagen müssen die Mindestalter einhalten, um einen Ausschluss vom Versicherungsschutz zu vermeiden (Art. 2.2.a). Erzeugnisse von Parzellen, die sich im Zustand der Vernachlässigung befinden, zu Versuchszwecken dienen oder dem Eigenverbrauch bestimmt sind, sind vollständig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Art. 2.2).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Verificar la inscripción en el Registro Vitícola de Canarias para asegurar la cobertura | art. 1 | |
| Comprobar que la edad de la plantación cumple los mínimos exigidos según sea secano o regadío | art. 2.2.a |
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