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BOE-A-2026-16150 ·24. Juli 2026 ·Resolución not-relevant
Verwaltungsrecht

Erzeuger der g.g.A. „Carne de Ávila“: Zweimonatige Einspruchsfrist gegen Änderung des Produktspezifikationsdokuments

Die Generaldirektion für Ernährung hat der regulären Änderung des Produktspezifikationsdokuments für die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Carne de Ávila“ zugestimmt. Diese Änderung resultiert aus einem Koordinationsprozess zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung sowie verschiedenen Autonomen Gemeinschaften, einschließlich der Prüfung der Kreuzung der Rasse Angus mit der Avileña Negra-Ibérica. Für alle Betroffenen beginnt mit dem Tag nach der Veröffentlichung im BOE eine zweimonatige Einspruchsfrist.

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas ganaderas o de comercialización vinculadas a la IGP Carne de Ávila

Gilt für dieses Profil

  • Ganaderos autónomos que operen bajo la IGP Carne de Ávila

Wie es Betroffene betrifft

Für die Erzeuger und Akteure im Zusammenhang mit der g.g.A. „Carne de Ávila“ bedeutet die Regelung eine mögliche Aktualisierung der Produktionsbedingungen, einschließlich neuer Rassen oder Kreuzungen (Art. 8.2 RD 1335/2011). Die Betroffenen haben eine Frist von zwei Monaten, um Einspruch gegen die mögliche Änderung des Spezifikationsdokuments einzulegen. Sofern keine Einsprüche eingehen, wird der Antrag positiv beschieden, da er den EU-Vorschriften entspricht (Art. 4.5 Delegierte Verordnung (EU) 2025/27).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Presentar oposición a la modificación del pliego de condiciones de la IGP Carne de Ávila 2 meses desde el día siguiente a la publicación en el BOE

Zeitlinie

2026-07-24pubVeröffentlichung im BOE
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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