Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung bestätigt die Ablehnung einer Eintragung einer Kaution für Kurzzeitvermietungen (NRUA), da das Dokument das einzutragende Grundstück nicht spezifizierte (Beschluss vom 17. März 2026). Obwohl das System Daten automatisch vervollständigen kann, untersagt die Rechtslage dem Registergericht, elektronische Einreichungen zu ändern, die das zugehörige Grundstück nicht enthalten (Art. 251 Hypothekengesetz). Der Beschluss weist den Widerspruch des Betroffenen zurück, da kein schwebender Eintrag für ein konkretes Grundstück erstellt werden kann.
Gilt für dieses Profil
Für Privatpersonen und Eigentümer, die elektronische Einreichungen für Mietkautionen bei Kurzzeitvermietungen vornehmen, wird klargestellt, dass die Identifizierung des Grundstücks explizit erfolgen muss und nicht auf Schlussfolgerungen des Registergerichts oder der automatischen Vervollständigung des Systems beruhen darf (Art. 251 Hypothekengesetz). Fehler bei der Dateneingabe im elektronischen Portal führen zur automatischen Ablehnung der Eintragung, ohne dass die Verwaltung zum Zeitpunkt des Eingangs die Möglichkeit zur Nachbesserung hat (Beschluss vom 17. März 2026).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Interponer demanda ante el Juzgado de lo Civil en el plazo de dos meses si se desea recurrir la resolución | art. 325 y 328 Ley Hipotecaria | 2 meses desde la notificación |
| Verificar que la finca registral esté correctamente vinculada en el formulario telemático de depósito de alquiler | art. 251 Ley Hipotecaria |
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