Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Glaubwürdigkeit stellt fest, dass ordnungsgemäß begründete universitäre oder wissenschaftliche Untersuchungen ein berechtigtes Interesse für den Zugang zur Grundbuchöffentlichkeit darstellen. Die Auslegung, wonach nur ein wirtschaftliches oder vermögensrechtliches Interesse die Einsichtnahme in Register erlaubt, wird zurückgewiesen; dies schließt Zwecke der juristischen, wirtschaftlichen oder sozialen Forschung ein (Art. 222 LH). Der Antragsteller muss seinen akademischen Status sowie den Zusammenhang seiner Studie mit der Rechtssicherheit oder den sozioökonomischen Auswirkungen nachweisen.
Gilt für dieses Profil
art. 222 LH
Für Forscher und Akademiker wird das Recht anerkannt, auf Registerdaten für historische, wirtschaftliche oder soziale Studien zuzugreifen, wodurch die Hürde des rein vermögensrechtlichen Interesses überwunden wird (Art. 222 LH). Für Registerführer ergibt sich die Pflicht, die Veröffentlichung nicht allein aufgrund des Fehlens eines direkten wirtschaftlichen Interesses zu verweigern, sofern strukturierte akademische Zwecke vorliegen. Der Antragsteller trägt die Beweislast für seinen beruflichen Status und die Begründung der Forschung.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Acreditar condición de profesor/investigador y motivación del trabajo de investigación | fundamentos de derecho | |
| Manifestar expresamente que la obtención de datos no tiene fines de lucro | fundamentos de derecho |
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