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BOE-A-2026-11137 ·23. Mai 2026 ·Resolución Geringe Auswirkung
Steuerrecht

Gesellschaften in Liquidation: Kein Nachweis der Kommunalsteuer auf Grundstückswertsteigerungen zur Eintragung der Auflösung und Vermögensverteilung erforderlich

Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Glaubwürdigkeit stellt fest, dass die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft nicht der Steuer auf die Wertsteigerung von Grundstücken in städtischen Gebieten unterliegt (Art. 110 des Real Decreto Legislativo 2/2004). Daher darf der Registergericht darf die Eintragung der Auflösungsurkunde nicht unter Berufung auf das Fehlen eines Nachweises über die Steuererklärung oder die Selbstveranlagung dieser Steuer verweigern. Die Entscheidung lehnt die Anwendung des Registerverschlusses aufgrund fehlender steuerlicher Nachweise in diesem konkreten Fall ab.

In 2 Punkten

  1. Die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft unterliegt nicht der Steuer auf die Wertsteigerung von Grundstücken in städtischen Gebieten, Art. 110 RDL 2/2004. (Fundamentos de Derecho Primero.1)
  2. Der Registerrichter ist nicht an die Bewertungen anderer Registerrichter oder seiner Vorgänger gebunden, Rechtliche Begründung Zweiter.2. (Fundamentos de Derecho Segundo.2)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Sociedades en proceso de disolución y liquidación
  • Que realicen adjudicación de bienes al socio

Fundamentos de Derecho Primero.1

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

Wie es Betroffene betrifft

Für Gesellschaften, die ihre Auflösung und Liquidation einleiten, wird bestätigt, dass die Zuweisung von Vermögenswerten an den Gesellschafter in diesem Kontext keinen steuerpflichtigen Tatbestand der Kommunalsteuer auf Grundstückswertsteigerungen darstellt, wodurch Registerblockaden vermieden werden (Art. 110 RDL 2/2004). Die Grundbuchrichter sind nicht an frühere Bewertungen anderer Register oder an die Kriterien anderer Registerrichter gebunden, wodurch ihre Unabhängigkeit gewahrt bleibt (Rechtliche Begründung Zweiter.2).

Zeitlinie

2026-05-23pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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