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BOE-A-2026-11112 ·23. Mai 2026 ·Ley critical
Steuerrecht

Wohnungseigentümergemeinschaften mit touristischem Nutzungsverbot: Aussetzung der Zuweisung der einheitlichen Registrierungsnummer für Ferienvermietungen

Die Resolution vom 19. Januar 2026 setzt die Zuweisung der einheitlichen Registrierungsnummer für touristische Vermietungen in Wohnungseigentümergemeinschaften aus, deren Satzung ein ausdrückliches Verbot der touristischen Nutzung von Wohnungen enthält. Diese Maßnahme basiert auf der Auslegung, dass diese Tätigkeit durch das Tourismusgesetz geregelt ist und somit in der Wohnanlage untersagt ist (Art. 1). Das Kriterium findet Anwendung auf Immobilien, in denen die Satzung ein solches Verbot festlegt.

In 2 Punkten

  1. Aussetzung der Zuweisung der einheitlichen Registrierungsnummer aufgrund von Satzungsbeschränkungen (art. 1)
  2. Das Verbot basiert auf der Regulierung durch das Tourismusgesetz (art. 1)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Propiedades horizontales con estatutos que prohíben explotación turística

art. 1

Gilt für dieses Profil

  • Autónomos que gestionen viviendas en complejos residenciales con prohibición de turismo

Gilt für dieses Profil

  • Empresas que operen en propiedades con prohibición de turismo en estatutos

Wie es Betroffene betrifft

Für Eigentümer von Wohnungen in Wohnanlagen mit Satzungen, die eine touristische Nutzung untersagen, wird die Möglichkeit zur Erlangung der einheitlichen Registrierungsnummer für touristische Vermietungen ausgesetzt. Tourismus- oder Immobilienunternehmen, die beabsichtigen, Wohnungen in diesen Objekten zu vermieten, können dies nicht rechtmäßig tun. Die Registrierungsbehörden behalten die Aussetzung bei, bis über den Rechtsbehelf entschieden ist. Immobilienberater müssen die Satzungen der Gebäude prüfen, bevor sie eine touristische Vermietung empfehlen.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Verificar si los estatutos de la propiedad horizontal prohíben la explotación turística art. 1

Zeitlinie

2026-05-23pubVeröffentlichung im BOE
2026-01-19vigorInkrafttreten (resolución de 19 de enero de 2026)
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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