Die Verordnung APA/462/2026 legt die technischen Bedingungen, versicherbaren Güter und Preise für die Versicherung von Bananenplantagen im Rahmen des kombinierten Agrarversicherungsplans fest (Art. 1). Die Regelung umfasst sowohl die Produktion von Mutterpflanzen als auch von Tochterpflanzen sowie spezifische Anlagen wie Gewächshäuser oder Bewässerungsnetze (Art. 1.1 und 1.2). Diese Bedingungen finden auch im achtundvierzigsten kombinierten Agrarversicherungsplan Anwendung.
Gilt für dieses Profil
art. 1
Für Bananenproduzenten grenzt die Norm ab, welche Vermögenswerte geschützt werden können, wobei Kulturen oder Anlagen im Zustand der Vernachlässigung ausdrücklich ausgeschlossen sind (Art. 1.3.a). Die Versicherten müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen (Windschutz, Gewächshäuser, Bewässerung) die Mindestanforderungen des Anhangs II erfüllen, um Versicherungsschutz zu erhalten (Art. 1.2). ENESA behält sich das Recht vor, den Zeichnungszeitraum zu verlängern oder Preisobergrenzen unter außergewöhnlichen Bedingungen anzupassen (Zusatzbestimmung).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Verificar que las instalaciones (invernaderos, riego, etc.) cumplen las características mínimas del Anexo II | art. 1.2 | |
| Comprobar que no existen cultivos o instalaciones en estado de abandono para evitar exclusiones de cobertura | art. 1.3.a |
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