Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Das Umsatzvolumen wird nach dem Zuflussprinzip der Umsätze gemäß Artikel 75 des Mehrwertsteuergesetzes (Ley del IVA) bestimmt, wobei eine Korrektur aufgrund von Nichtzahlung dieses Berechnungswerts nicht verändert. Nicht zum Umsatzvolumen zählen der Kauf und Verkauf von Wertpapieren aus dem Privatvermögen sowie Warenlieferungen, bei denen keine Übertragung der Verfügungsgewalt stattfindet. Bei gemischten Tätigkeiten bestimmt das Umsatzvolumen die Anwendung des Schlüsselverfahrens (prorrata) für den Vorsteuerabzug.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung der Periodenabgrenzungsregeln und des Ausschlusses von Geschäftsvorgängen, die keine unternehmerische Tätigkeit darstellen, konstant. Die analysierten Auskünfte zeigen keinen Wechsel der Rechtsprechung, sondern wenden spezifische Kriterien auf verschiedene Sachverhalte an, wie etwa die Imkerei, Betriebsstätten oder die Verwaltung von Wertpapieren. Die Verwaltungsprezedenz bleibt in der Linie, Elemente auszuschließen, die nicht zur beruflichen wirtschaftlichen Tätigkeit gehören.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass die Berechnung des Umsatzvolumens dem Periodenabgrenzungsprinzip unterliegt und dass die Änderung der Bemessungsgrundlage aufgrund von Nichtzahlung dieses Kriterium nicht verändert.
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Legt fest, dass der Kauf und Verkauf von Wertpapieren aus dem Privatvermögen keine unternehmerische Tätigkeit darstellt und nicht zum Umsatzvolumen gezählt werden darf.
Analyse auf Grundlage von 58 der 63 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 22. September 2026.