Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Produkte aus Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur unterliegen einem Steuersatz von 10 %, sofern es sich nicht um Arzneimittel handelt, sie nicht befreit sind und sie für die direkte Verwendung durch den Endverbraucher geeignet sind. Letzteres erfordert, dass das Produkt aufgrund seiner objektiven Eigenschaften direkt am Patienten angewendet werden kann. Wenn das Produkt ein Nahrungsergänzungsmittel gemäß dem Real Decreto 1487/2009 ist, unterliegt es ebenfalls dem Satz von 10 %. In jedem anderen Fall findet der allgemeine Satz von 21 % Anwendung.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitel 30 bei Erfüllung kumulativer Anforderungen konstant. Die Anforderung, dass das Produkt für die direkte Verwendung durch den Endverbraucher bestimmt sein muss, um die Anwendung des allgemeinen Steuersatzes zu vermeiden, wurde beibehalten. Die jüngste Auskunft führt die Bedingung des Nahrungsergänzungsmittels ein, um den anwendbaren Steuersatz zu bestimmen.
Wendepunkte
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Legt fest, dass Produkte mit einem Steuersatz von 10 % belegt werden, sofern sie als Nahrungsergänzungsmittel gemäß dem Real Decreto 1487/2009 gelten.
Analyse auf Grundlage von 89 der 90 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.