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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Öffentlicher Preis — Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 24 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die von den Nutzern mittels eines öffentlichen Preises gezahlten Beträge stellen eine Gegenleistung für eine mit der Mehrwertsteuer (IVA) steuerpflichtige Dienstleistung dar. Diese Vorgänge unterliegen im Allgemeinen dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Die Abziehbarkeit der durch die Verwaltung getragenen IVA hängt davon ab, ob die daraus resultierenden Tätigkeiten steuerpflichtig und nicht befreit oder befreit sind.

Die Position der DGT bleibt konstant in der Definition öffentlicher Preise als nicht steuerliche Gegenleistungen, die der IVA unterliegen. Im Laufe der Auskünfte wurde die Anwendung spezifischer Befreiungen für Sport- oder Sozialhilfedienstleistungen sowie die Bestimmung der anwendbaren Steuersätze je nach Art der Dienstleistung präzisiert.

Wendepunkte

  1. V1326-17

    Legt die Unterscheidung der Steuerpflicht gemäß der Art der Einheit fest und gibt an, dass im Falle einer öffentlichen Handelsgesellschaft die Dienstleistungen gegenüber Dritten steuerpflichtig sind.

  2. V3215-18

    Präzisiert die Anwendung von Befreiungen für Sport- oder körperliche Erziehungsdienstleistungen gemäß Artikel 20.Uno.13º des Gesetzes 37/1992.

Analyse auf Grundlage von 22 der 24 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V2181-18 23. Juli 2018

Öffentliche Gebühren sind keine Steuern

SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos
precio públicotributoderecho públicocontraprestación pecuniariaadministración autonómica Ley 8/1989LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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