Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die von Künstlern oder Technikern (natürliche Personen) an Veranstalter von Musikwerken erbrachten Dienstleistungen unterliegen einem Mehrwertsteuer-Satz (IVA) von 10 %. Als Veranstalter gilt derjenige, der die Leitung und Organisation der Aufführung übernimmt und die materiellen oder personellen Mittel für die Darstellung anordnet. Der Ort der Aufführung oder die Gewinnerzielungsabsicht der Veranstaltung sind dabei nicht ausschlaggebend. Wenn der Empfänger lediglich ein Vermittler ohne Managementkapazität ist, findet der Regelsatz von 21 % Anwendung.
Die Position der DGT bleibt im Kern stabil und behält den ermäßigten Satz von 10 % für Dienstleistungen natürlicher Personen an Veranstalter bei. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzisierung des Veranstalterbegriffs, wobei klargestellt wird, dass dieser die tatsächliche Leitung übernehmen muss und nicht ein einfacher Vermittler sein darf. Diese Unterscheidung wurde in den jüngsten Auskünften zunehmend verstärkt.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass der Veranstalter bei privaten Veranstaltungen eine Privatperson sein kann, und warnt davor, dass bei einem Kunden, der lediglich ein Vermittler ohne Managementfunktion ist, der Satz von 21 % gilt.
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Verstärkt die technische Unterscheidung, indem gefordert wird, dass der Vermittler die Leitung und Organisation der Aufführung übernimmt, um sich nicht auf eine bloße Vermittlung zu beschränken.
Analyse auf Grundlage von 11 der 12 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.