Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Chirurgische Implantate, Prothesen, Orthesen sowie deren Komponenten oder Zubehör unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10 %, wenn sie dazu bestimmt sind, Defizite zu lindern oder zu behandeln, und für den persönlichen und ausschließlichen Gebrauch von Personen mit körperlichen, geistigen, intellektuellen oder sensorischen Beeinträchtigungen vorgesehen sind. Das Produkt muss diese objektiven Anforderungen erfüllen und in bestimmten Fällen über eine Zertifizierung der zuständigen Behörde verfügen. Wenn der Erwerber eine nachgewiesene Behinderung von mindestens 33 % hat, findet der Steuersatz von 4 % Anwendung.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 % für Implantate und deren Zubehör zur Behandlung von Defiziten konstant. Die Rechtsprechung hat die Einbeziehung von Komponenten und Zubehör, die für die Funktion des Implantats notwendig sind, präzisiert. Zudem wurde die Anwendung des 4 %-Steuersatzes für Erwerber mit nachgewiesener Behinderung integriert.
Wendepunkte
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Legt fest, dass Zubehör oder Elektroden mit 10 % besteuert werden können, wenn sie zusammen mit dem Implantat geliefert werden und als Teil des Gesamtsystems betrachtet werden.
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Führt die Anwendung des 4 %-Steuersatzes für Lieferungen von Prothesen, Orthesen und Implantaten ein, wenn der Erwerber eine Person mit einer Behinderung von mindestens 33 % ist.
Analyse auf Grundlage von 20 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.