Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die unabhängige Viehwirtschaft wird unter der Rubrik 069 des IAE (Index der wirtschaftlichen Aktivitäten) klassifiziert und unterliegt der vereinfachten Regelung der IVA (Mehrwertsteuer). Die abhängige Viehwirtschaft stellt keinen steuerpflichtigen Tatbestand des IAE dar und unterliegt der Sonderregelung für Landwirtschaft, Viehwirtschaft und Fischerei bei der IVA. In der IRPF (Einkommensteuer für natürliche Personen) ermöglichen beide Modalitäten die Methode der objektiven Schätzung unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.
Die Position der DGT bleibt stabil hinsichtlich der Unterscheidung zwischen abhängiger und unabhängiger Viehwirtschaft. Die technischen Kriterien zur Bestimmung der Unabhängigkeit wurden präzisiert, wie etwa der Prozentsatz des Verbrauchs von externem Futter oder die Verfügungsgewalt über die Anlagen. Die Rechtsprechung bestätigt das Nebeneinanderbestehen von IVA-Regelungen und die Kompatibilität der Tätigkeiten.
Wendepunkte
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Legt ein quantitatives Kriterium für die Unabhängigkeit fest: Die Tätigkeit ist unabhängig, wenn der Verbrauch von nicht auf dem Betrieb produziertem Futter 50 % des Gesamtwerts in Kilogramm übersteigt.
Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.