Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Ausschluss der Deklarationspflicht findet nur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte ausschließlich aus Erträgen aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie aus Veräußerungsgewinnen bis zu einer gemeinsamen Grenze von 1.000 Euro pro Jahr erzielt. Der Ausschluss kann nicht angewendet werden, wenn Kapitalverluste in Höhe von 500 Euro oder mehr vorliegen oder wenn Einkünfte aus anderen Quellen als den in Artikel 96 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) genannten erzielt werden.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Grenzwerte des Artikels 96 des LIRPF konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass das Vorliegen von Elementen wie Kapitalverlusten von mehr als 500 Euro, Kapitalerträgen ohne Quellensteuer oder Mieteinnahmen aus der Verpachtung von Grundstücken den Ausschluss der Deklarationspflicht aufhebt.
Analyse auf Grundlage von 7 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.