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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Wiederverwendbare Verpackungen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Präzisierte Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2016–2025

Geltende Auffassung

Kunststoffverpackungen unterliegen nicht der Steuer, wenn sie wiederverwendbar sind, d. h. wenn sie für mehrere Umlaufzyklen oder zum Nachfüllen konzipiert und vermarktet wurden. Produkte, die für das Verschließen oder die Präsentation von wiederverwendbaren Verpackungen bestimmt sind, fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Steuer. Die Eigenschaft der Wiederverwendbarkeit kann durch jedes zulässige Beweismittel nachgewiesen werden, wie etwa durch das Zertifikat UNE-EN 13429:2005.

Die Position hat sich von der steuerlichen Behandlung von Verpackungen auf Basis der Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer (IVA) (2016–2018) hin zur Definition des Anwendungsbereichs einer spezifischen Steuer auf Kunststoffverpackungen (2023–2025) entwickelt. Die DGT hat die Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit und die Zulässigkeit von Beweismitteln präzisiert, um Produkte von der Steuer auszuschließen.

Wendepunkte

  1. V0680-23

    Legt fest, dass Kunststoffverpackungen nicht in den Anwendungsbereich der Steuer fallen, wenn sie für mehrere Kreisläufe oder Umlaufzyklen wiederverwendbar sind.

  2. V3165-23

    Präzisiert, dass die Wiederverwendbarkeit auch aus Änderungen an Verpackungen resultieren kann, die ursprünglich als nicht wiederverwendbar konzipiert waren, was eine Steuererstattung ermöglicht.

Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9
V0926-25 27. Mai 2025

Gültigkeit eines Zertifikats über die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen hängt von der Beweiswürdigung durch die Steuerbehörden ab

SG de Impuestos Especiales y de Tributos sobre el Comercio Exterior y sobre el Medio Ambiente
impuesto especial sobre envases de plástico no reutilizablesenvases reutilizablesmedios de pruebavaloración de la pruebacertificado une-en 13429:2005 Ley 7/2022LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 105.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1660-23 12. Juni 2023

Kunststoffverschlüsse für Mehrwegflaschen unterliegen nicht der Steuer auf nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen

SG de Impuestos Especiales y de Tributos sobre el Comercio Exterior y sobre el Medio Ambiente
envases no reutilizablesámbito objetivoproductos plásticosenvases reutilizablescierre de envases Ley 7/2022, de 8 de abril, de residuos y suelos contaminados para una economía circularLGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1489-23 1. Juni 2023

Verschlusskappen für Mehrwegkunststoffverpackungen sind von der Sondersteuer auf Einwegkunststoffverpackungen befreit

SG de Impuestos Especiales y de Tributos sobre el Comercio Exterior y sobre el Medio Ambiente
envases no reutilizablesenvases reutilizablesproductos plásticosámbito objetivocierre de envases Ley 7/2022, de 8 de abril, de residuos y suelos contaminados para una economía circularLGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
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