Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Befreiung erfordert ein subjektives Kriterium, nämlich dass die Tätigkeit von öffentlich-rechtlichen Einheiten oder autorisierten privaten Einheiten ausgeübt wird, wobei als Bildungseinrichtung eine solche verstanden wird, deren Aktivitäten hauptsächlich aus Unterricht bestehen, der in einen anerkannten Lehrplan einbezogen ist. Zudem wird ein objektives Kriterium verlangt: Die Tätigkeit muss aus der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen innerhalb eines organisatorischen Rahmens bestehen und darf keinen rein freizeitlichen Charakter haben.
Die Position der DGT ist seit 2014 konstant geblieben. Die Auskünfte wiederholen identisch die Notwendigkeit, sowohl die subjektiven Anforderungen (autorisierte Einheiten mit Lehrplänen) als auch die objektiven Anforderungen (Wissensvermittlung ohne Freizeitcharakter) zu erfüllen. Im Verlauf der Sequenz sind keine Änderungen in der Auslegung der Norm zu beobachten.
Analyse auf Grundlage von 22 der 23 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.