Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Steuersatz von 0 % für medizinisches Material setzt voraus, dass der Empfänger eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, eine Klinik oder ein Krankenhaus oder eine privatrechtliche Einrichtung mit sozialem Charakter ist. Der Begriff Klinik oder Krankenhaus beschränkt sich auf Einrichtungen, die mindestens eine stationäre Versorgung gewährleisten. Vermittlungsgesellschaften oder Unternehmen des Krankentransports erfüllen den subjektiven Anwendungsbereich für diesen Steuersatz nicht.
Die Position der DGT bleibt in der restriktiven Auslegung des subjektiven Anwendungsbereichs für den 0 %-Steuersatz auf medizinisches Material konstant. Durch die Auskünfte von 2020 bis 2021 wurde präzisiert, dass der Begriff Klinik oder Krankenhaus die Erbringung von Leistungen im stationären Bereich erfordert. Es sind keine Änderungen der Kriterien zu beobachten, sondern eine Konsolidierung der technischen Auslegung darüber, wer als Empfänger gelten kann.
Wendepunkte
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Legt fest, dass der Begriff Klinik oder Krankenhaus Einrichtungen umfasst, die der stationären Versorgung dienen.
Analyse auf Grundlage von 60 der 62 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.