Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die aus der Nichtigkeit der Kündigung resultierenden Verfahrenslöhne (salarios de tramitación) sind Arbeitserträge. Ihre zeitliche Zuordnung erfolgt in dem Veranlagungszeitraum, in dem das Urteil, welches das Recht anerkennt, rechtskräftig wird. Übersteigt der Zeitraum der Entstehung zwei Jahre, findet die in der LIRPF (Einkommensteuergesetz) vorgesehene Ermäßigung von 30 % Anwendung.
Die Position der DGT ist seit 2016 konstant geblieben. Alle Auskünfte bestätigen, dass die Verfahrenslöhne Arbeitserträge sind und dass ihre Fälligkeit mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung bestimmt wird. Es sind keine Änderungen in der angewandten Doktrin zu beobachten.
Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.