Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Befreiung gemäß Artikel 20.Uno.13º des Mehrwertsteuergesetzes (Ley del IVA) findet Anwendung auf Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Sport oder körperlicher Ertüchtigung stehen und von natürlichen Personen erbracht werden. Der Erbringer muss eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ein Verband, ein olympisches/paralympisches Komitee oder eine private Einrichtung mit sozialem Charakter sein. Um als Einrichtung mit sozialem Charakter zu gelten, muss die Einheit gemeinnützig sein, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder haben und ihren Mitgliedern keine Sonderkonditionen gewähren.
Die Position der DGT bleibt in der Auslegung der Befreiungsvoraussetzungen konstant. Die Anforderung, dass die Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der sportlichen Betätigung stehen müssen, wurde beibehalten, wodurch Nebenaktivitäten wie der Verkauf von Getränken, Werbung oder Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen ausgeschlossen werden.
Wendepunkte
-
Stellt klar, dass Beherbergungs-, Verpflegungs- und Reinigungsdienstleistungen nicht als unmittelbar mit der sportlichen Betätigung zusammenhängend gelten und mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu versteuern sind.
Analyse auf Grundlage von 7 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.