Zum Inhalt springen

Schiffsagenten müssen die Gebühren T-0 und T-1 in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer einbeziehen

Das Management der Betriebskosten in der internationalen Seeschifffahrt bringt eine erhebliche technische Komplexität bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer (IVA) mit sich. Eine aktuelle Entscheidung der Generaldirektion für Steuern (DGT) klärt die steuerliche Behandlung von Navigations- und Schiffsgebühren, wenn diese von Schiffsagenten verwaltet werden.

Was die DGT entschieden hat

Die Anfrage befasste sich mit der Frage, ob die Erhebung der Gebühren T-0 und T-1 von Schiffseigentümern oder Betreibern von Schiffen im internationalen Seeverkehr der Mehrwertsteuer unterliegen oder von ihr befreit sein sollte. Das beratende Organ hat entschieden, dass diese Beträge in die Bemessungsgrundlage der Steuer des Agenten einbezogen werden müssen.

Das Kriterium basiert darauf, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den vom Agenten erbrachten Dienstleistungen und den durch diese Gebühren besteuerten Dienstleistungen besteht. Da das Unternehmen als Ersatz für den Steuerpflichtigen handelt und nicht auf ausdrücklichen Auftrag des Kunden, fehlt diesen Beträgen die Natur von Durchlaufposten (suplidos). Infolgedessen bestimmt die Einbeziehung dieser Gebühren in die Gesamtleistung deren Steuerpflicht gemäß Gesetz 37/1992.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Ihre berufliche Tätigkeit die Agentur von Schiffen umfasst, hat dieses Kriterium direkte Auswirkungen auf Ihre Rechnungsstellung und die Berechnung Ihrer Steuerverpflichtungen. Unternehmen, die als Vermittler bei der Erhebung von Hafen- und Navigationsgebühren fungieren, können diese Posten nicht als auf Rechnung Dritter gezahlte Ausgaben (suplidos) behandeln, um deren Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage zu vermeiden.

Die Unterscheidung ist entscheidend: Da die Voraussetzungen für die Einstufung als Durchlaufposten nicht erfüllt sind, werden die Beträge der Gebühren T-0 und T-1 Teil der Gegenleistung für die Agenturdienstleistungen, was die Anwendung des entsprechenden Steuersatzes auf den gesamten erhaltenen Betrag erfordert.

Was ratsam ist

In diesem Szenario sind folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Überprüfen Sie die derzeitige buchhalterische und steuerliche Behandlung der Gebühren T-0 und T-1 in der Abrechnung von Agenturdienstleistungen.
  • Stellen Sie sicher, dass die Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage die Integration dieser Posten korrekt widerspiegelt, um mögliche Risiken bei Prüfungen durch die Steuerbehörde (Agencia Tributaria) zu vermeiden.
  • Bewerten Sie die Struktur Ihrer Agenturverträge, um zu bestätigen, ob Mandate existieren, die die Natur der Zahlungen ändern könnten, obwohl das aktuelle Kriterium diesbezüglich restriktiv ist.

Häufige Fragen

Warum werden die Gebühren T-0 und T-1 nicht als Durchlaufposten betrachtet?
Weil der Agent als Ersatz für den Steuerpflichtigen handelt und ein direkter Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen besteht, ohne auf ausdrücklichen Auftrag des Kunden zu handeln.
Welche Unternehmen sind von dieser Entscheidung betroffen?
Direkt betroffen sind Handelsunternehmen, die als Schiffsagenten im Bereich der Seeschifffahrt tätig sind.
Offizielle verbindliche Auskunft V5414-26
Vollständige Auskunft ansehen →
E-Mail
Kontakt