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Automatisierte Online-Fortbildungskurse unterliegen dem Mehrwertsteuersatz von 21 %

Die Natur der digitalen Fortbildung hat Zweifel an ihrer steuerlichen Behandlung aufgeworfen, insbesondere wenn eine menschliche Interaktion nicht vorhanden ist. Die Dirección General de Tributos (DGT) hat die Behandlung der Mehrwertsteuer (IVA) geklärt, die auf Bildungsinhalte anwendbar ist, die automatisiert über das Internet vertrieben werden.

Was die DGT entschieden hat

Das Beratungsorgan hat festgestellt, dass die Bereitstellung von aufgezeichneten oder automatisierten Fortbildungsinhalten über das Internet als eine elektronisch erbrachte Dienstleistung einzustufen ist. Da sie nicht unter die in der Ley 37/1992 vorgesehenen Befreiungen fallen, müssen diese Dienstleistungen mit dem Regelsatz von 21 % besteuert werden.

Darüber hinaus befasst sich die Anfrage mit der Abwicklung dieser Vorgänge, wenn sich der Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet. In diesen Fällen bestätigt die DGT, dass das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) im Rahmen des Unionsverfahrens anwendbar ist, was die Meldung dieser grenzüberschreitenden Vorgänge erleichtert.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Ihre wirtschaftliche Tätigkeit aus dem Verkauf von Online-Kursen besteht, die kein Eingreifen eines Tutors in Echtzeit erfordern – das heißt, Inhalte, die der Nutzer autonom und automatisiert konsumiert –, können Sie keine Steuerbefreiungen anwenden. Sie müssen 21 % IVA in den Verkaufspreis einrechnen.

Für Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind, bestätigt die Entscheidung, dass die Nutzung des One-Stop-Shop-Systems der richtige Weg ist, um die Mehrwertsteuer für Dienstleistungen zu verwalten, die an Endverbraucher in anderen EU-Ländern erbracht werden, wodurch die Notwendigkeit steuerlicher Registrierungen in jedem einzelnen Mitgliedstaat vermieden wird.

Was ratsam ist

Es ist notwendig, das digitale Produktportfolio des Unternehmens zu überprüfen, um zwischen solchen Produkten, die eine menschliche Tutorbetreuung beinhalten (welche eine andere Behandlung erfahren könnten), und solchen, die rein automatisiert sind, zu unterscheiden. Im zweiten Fall ist die Anwendung des 21 %-Satzes obligatorisch, um die geltenden Vorschriften einzuhalten und mögliche Unstimmigkeiten mit der Verwaltung zu vermeiden.

Häufige Fragen

Unterliegen Online-Kurse immer dem Satz von 21 %?
Nur wenn es sich um automatisierte oder aufgezeichnete Dienste ohne Eingreifen eines Tutors handelt; bei Tutorbetreuung kann die Behandlung abweichen.
Wie wird die Mehrwertsteuer für diese an Kunden in der EU verkauften Kurse gemeldet?
Es kann das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) genutzt werden, um die Anmeldung zu vereinfachen.
Offizielle verbindliche Auskunft V5198-26
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