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V5418-16 21. Dezember 2016 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · tributación conjunta

Gemeinsame Veranlagung mit dem Ehegatten trotz abweichendem Meldeadresse möglich

Eine Steuerpflichtige erkundigte sich, ob sie die gemeinsame Steuererklärung mit ihrem Ehemann beibehalten kann, wenn sie sich zur Pflege ihrer Mutter an deren Wohnsitz anmelden muss. Die DGT stellte klar, dass eine faktische Trennung die familiäre Einheit nicht aufhebt und die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nicht das einzige Kriterium zur Nachweisführung des Wohnsitzes ist.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage - Ob die gemeinsame Steuererklärung aufgrund der Ehe fortgesetzt werden kann, trotz einer abweichenden Meldeadresse vom Ehegatten, aus dem außergewöhnlichen Grund der Pflege der Mutter, die als hochgradig pflegebedürftig eingestuft wurde.

Die Entscheidung der DGT

Die faktische Trennung hindert nicht daran, Teil derselben Familieneinheit zu sein, da die einzige Trennung, die diese Einheit aufhebt, die rechtliche Trennung ist. Daher kann die Steuerpflichtige zusammen mit ihrem Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern gemeinsam veranlagt werden. Die Anmeldung beim Melderegister (empadronamiento) allein ist kein ausreichendes Element, um den Wohnsitz und die Wohnung in einer Gemeinde nachzuweisen.

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