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Ein italienisches Unternehmen erkundigte sich, ob bei Dreiecksgeschäften die Befreiung gemäß Art. 26 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes angewendet werden kann und ob die Nutzung eines Tochterlagers die Begründung einer Betriebsstätte darstellt. Die DGT stellt klar, dass die Nutzung eines Lagers für Lagerdienstleistungen keine Betriebsstätte begründet, warnt jedoch, dass für die Befreiung bei Dreiecksgeschäften die Voraussetzung besteht, nicht über eine spanische USt-IdNr. zu verfügen.
Cuestión planteada Aplicación de la exención contenida en el artículo 26.Tres de la Ley 37/1992.
Para aplicar la exención del artículo 26.tres, el adquirente debe estar identificado en otro Estado miembro y no en el territorio de aplicación del impuesto. Si el operador utiliza un NIF-IVA atribuido por la Administración española, la adquisición intracomunitaria estará sujeta y no exenta. Asimismo, el simple hecho de utilizar almacenes gestionados por una filial no implica la existencia de un establecimiento permanente si solo se recibe un servicio de almacenaje.
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