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V5182-16 30. November 2016 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · régimen simplificado

Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen im vereinfachten Verfahren

Ein im vereinfachten Verfahren steuerpflichtiger Freiberufler erkundigt sich, ob bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines niederländischen Unternehmens die Umkehr der Steuerschuldnerschaft Anwendung findet und wie diese zu deklarieren ist. Die DGT stellt klar, dass die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anzuwenden ist, und erläutert die entsprechende Darstellung der Steuersätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Modelo 303) sowie die Meldepflicht nach dem Zusammenfassenden Meldung (Modelo 349).

Die gestellte Frage

Fragestellung: Anwendbarkeit der Annahme gemäß Artikel 84.Uno.2º.a).c') des Gesetzes 37/1992, was die Nichtanwendung der Reverse-Charge-Regelung impliziert. Auswirkungen innergemeinschaftlicher Umsätze bei Bestehen des vereinfachten Steuerverfahrens. In welches Feld des Formulars 303 der abziehbare Betrag der durch das Reverse-Charge-Verfahren erhobenen Beträge einzutragen ist, sowie ob die Verpflichtung zur Abgabe der Informationserklärung über innergemeinschaftliche Umsätze (Formular 349) besteht und welche Abgabefrist hierfür gilt.

Die Entscheidung der DGT

Die Ausnahme des Reverse-Charge-Verfahrens gilt nur für Lieferungen von Gegenständen, nicht für den Erwerb von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen. Im vereinfachten Verfahren werden die durch das Reverse-Charge-Verfahren anfallenden Beträge in die fälligen Beträge einbezogen, und die getragenen Beträge werden als laufende Geschäftsvorgänge abgezogen. Der Steuerpflichtige ist aufgrund des Erwerbs von Dienstleistungen eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Freiberuflers verpflichtet, die Meldung nach Formular 349 einzureichen.

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