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V4797-16 10. November 2016 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Voraussetzungen für das Sonderregime bei der Einbringung von Geschäftsbereichen und Abzug durch immaterielle Vermögenswerte

Ein Kunststoffhersteller erkundigt sich, ob die Sacheinlage eines Geschäftsbereichs unter das steuerliche Sonderregime fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern das übertragene Vermögen eine wirtschaftliche Einheit darstellt, die aus eigener Kraft funktionsfähig ist, und ein triftiger wirtschaftlicher Grund vorliegt.

Die gestellte Frage

Fragestellung 1. Ob die beschriebenen Vorgänge die in den Artikeln 76.3 und 89.2 des LIS vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, um das in Kapitel VII des Titels VII des LIS vorgesehene steuerliche Sonderregime in Anspruch zu nehmen.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime in Anspruch zu nehmen, muss die Einbringung eine Betriebszweig umfassen, der als eine Menge von Vermögenswerten verstanden wird, die eine autonome wirtschaftliche Einheit bilden. Die Tätigkeit muss zuvor beim Übertragenden bestanden haben und es dem Erwerber ermöglichen, sie unter ähnlichen Bedingungen weiterzuführen. Zudem muss die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen. Hinsichtlich des Minderungsbetrags für die Übertragung von immateriellen Vermögenswerten findet dieser nur Anwendung, wenn die Vermögenswerte in Artikel 23 des LIS aufgeführt sind.

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