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Ein Unternehmen mit Sitz auf den Kanarischen Inseln erkundigt sich, ob die Dienstleistungen eines deutschen Anwalts zur Entgegennahme von Korrespondenz der Umsatzsteuer unterliegen und ob eine Einkommensteuer (IRPF) einzubehalten ist. Die DGT stellt fest, dass der Vorgang aufgrund des Leistungsortes nicht der Umsatzsteuer unterliegt und aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens kein einzuhaltender Steuerabzug erforderlich ist.
Cuestión planteada Sujeción al Impuesto sobre el Valor Añadido.
Los servicios de oficina de representación prestados por un abogado alemán a una sociedad con sede en Canarias no están sujetos al IVA en España, ya que la prestación no se localiza en el territorio de aplicación del impuesto. Respecto al IRPNR, según el Convenio Hispano-Alemán, las retribuciones solo pueden gravarse en Alemania, por lo que no procede practicar retención. No obstante, la empresa mantiene su condición formal de retenedor y debe presentar declaraciones negativas y resúmenes anuales mediante los modelos 216 y 296.
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