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V4619-16 31. Oktober 2016 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · asistencia sanitaria

Psychologische und logopädische Leistungen bei Entwicklungsstörungen unterliegen dem MwSt.-Satz von 10 % oder 21 %

Eine Gemeinde erkundigt sich nach der Besteuerung von Leistungen von Psychologen und Logopäden für Kinder mit Entwicklungsstörungen. Die DGT stellt fest, dass diese Leistungen der MwSt. unterliegen, wobei je nach Art der Leistung der ermäßigte Satz von 10 % oder der Regelsatz von 21 % Anwendung findet.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Besteuerung nach der Mehrwertsteuer.

Die Entscheidung der DGT

Die Leistungen von Psychologen und Logopäden sind nur dann steuerbefreit, wenn sie Gesundheitsleistungen zur Diagnose, Prävention oder Behandlung von Krankheiten darstellen. Handelt es sich nicht um Gesundheitsleistungen (wie etwa die klinische Psychologie), unterliegen sie der Umsatzsteuer. Der ermäßigte Steuersatz von 10 % findet Anwendung, sofern sie weder steuerbefreit sind noch der Regelsatz gilt. Der Satz von 21 % findet Anwendung, wenn sie nicht als Teil eines Sozialhilfeprogramms oder eines Gesundheitsprogramms betrachtet werden.

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