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Die Anfragende erkundigt sich, ob die Befreiung nach Artikel 21.3 des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) auf den steuerlichen Veräußerungsgewinn aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen anwendbar ist. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung unter der Voraussetzung der Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen an die Beteiligungshöhe und die Haltedauer anwendbar ist.
Aufgeworfene Frage 1) Ob die Anwendung der in Absatz 3 des Artikels 21 des Gesetzes 27/2014 vom 17. November über die Körperschaftsteuer vorgesehenen Befreiung auf den steuerlichen Veräußerungsgewinn anzuwenden ist, der sich aus der Übertragung der Anteile an S durch das anfragende Unternehmen zugunsten des letztendlichen Aktionärs ergeben könnte.
La exención de la renta positiva obtenida en la transmisión de una participación será aplicable en la medida en que se cumplan los requisitos de porcentaje de participación (mínimo 5% o valor de adquisición superior a 20 millones de euros) y de tenencia ininterrumpida durante el año anterior al día de la transmisión. El cumplimiento de estos requisitos determinará la aplicación de la exención a la plusvalía que pudiera derivarse de la transmisión.
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