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Ein in Spanien ansässiger Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit vollständig in Andorra ausübt, erkundigt sich nach der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für im Ausland erbrachte Arbeitsleistungen. Die DGT stellt klar, dass die Anwendung davon abhängt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob das Doppelbesteuerungsabkommen mit Andorra steuerrechtliche Wirkung entfaltet.
Gestellte Frage: In Anbetracht des Bestehens des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Spanien und Andorra stellt sich die Frage, ob die in Buchstabe p) des Artikels 7 des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Befreiung anwendbar ist.
Para aplicar la exención del artículo 7.p) de la LIRPF, el trabajo debe realizarse para una entidad no residente y el centro de trabajo debe estar fuera de España. El territorio debe aplicar un impuesto análogo al IRPF y no ser paraíso fiscal, cumpliéndose este último punto si existe convenio con cláusula de intercambio de información. En el caso de Andorra, el requisito del convenio se entenderá cumplido a partir del ejercicio 2017.
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